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Welche Versicherungen gelten für Lehrlinge und Mitarbeitende? Untertitel: Ein verständlicher Überblick für Schweizer KMU

  • 4 Lesezeit

Versicherungen für Mitarbeitende und Lernende: Was ab dem ersten Arbeitstag gilt

Eine neue Anstellung bringt frische Unterstützung ins Unternehmen. Gleichzeitig entstehen ab dem ersten Arbeitstag verschiedene Versicherungs- und Vorsorgepflichten.

In der Praxis werden diese Pflichten selten bewusst ignoriert. Sie gehen im Alltag unter: bei einem Teilzeitpensum, das knapp unter einer entscheidenden Grenze liegt, bei einer Pensumerhöhung, die versicherungstechnisch nicht nachgeführt wird, oder bei einem Praktikum, das niemand als Arbeitsverhältnis eingeordnet hat.

Wer die Abläufe von Beginn an sauber regelt, vermeidet Nachzahlungen und Deckungslücken. Dieser Überblick zeigt, worauf Schweizer KMU achten sollten.

AHV, IV, EO und ALV: die Basis über die Lohnabrechnung

Neue Mitarbeitende müssen über die Lohnabrechnung bei AHV, IV, EO und Arbeitslosenversicherung erfasst werden. Arbeitgeber und Mitarbeitende tragen diese Beiträge gemeinsam.

Sonderregel für Lernende

Bei Lernenden gelten besondere Regeln. AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge werden erst ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag abgerechnet.

Ein Beispiel: Wird ein Lernender im Mai 17 Jahre alt, beginnen die entsprechenden Lohnabzüge erst im Januar des folgenden Jahres.

Unfallversicherung: Berufsunfall ab Tag 1, Freizeitunfall ab acht Stunden

Auch die Unfallversicherung muss von Beginn an geregelt sein. Alle Mitarbeitenden und Lernenden sind über den Arbeitgeber gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Dazu gehören Unfälle während der Arbeit und auf dem direkten Arbeitsweg.

Wer mindestens acht Stunden pro Woche im gleichen Betrieb arbeitet, ist zusätzlich gegen Nichtberufsunfälle versichert. Das betrifft Unfälle in der Freizeit, beim Sport, zu Hause oder in den Ferien.

Der häufigste Fehler: Teilzeitpensen

Gerade bei Teilzeitmitarbeitenden lohnt sich ein genauer Blick. Dieser Punkt wird in der Praxis oft übersehen.

  • Unter acht Stunden pro Woche besteht über den Arbeitgeber kein Schutz bei Freizeitunfällen.
  • Die betroffene Person muss den Unfallschutz weiterhin über die Krankenkasse einschliessen.
  • Steigt das Pensum später auf acht oder mehr Stunden pro Woche, muss die Unfallversicherung angepasst werden.

Ein Beispiel: Eine Mitarbeiterin arbeitet sechs Stunden pro Woche. Verunfallt sie am Wochenende beim Sport, greift die Deckung des Arbeitgebers nicht. Zuständig ist ihre Krankenkasse.

Pensionskasse: ab einem Jahreslohn von CHF 22’680

Ab einem bestimmten Jahreslohn kommt zusätzlich die Pensionskasse ins Spiel. Im Jahr 2026 müssen Mitarbeitende grundsätzlich bei der Pensionskasse angemeldet werden, wenn sie mehr als CHF 22’680 pro Jahr verdienen. Diese sogenannte Eintrittsschwelle ist gegenüber dem Vorjahr unverändert.

Ein Beispiel: Eine Teilzeitmitarbeiterin mit einem Jahreslohn von CHF 30’000 ist in der Regel BVG-pflichtig. Bei einem Jahreslohn von CHF 18’000 besteht dagegen kein Obligatorium.

Der Arbeitgeber muss mindestens gleich viel an die Pensionskasse beitragen wie alle versicherten Mitarbeitenden zusammen. Massgebend ist dabei die Gesamtsumme im Betrieb, nicht der Beitrag jeder einzelnen Person.

Was für Lernende gilt

Bei Lernenden besteht meistens noch keine Pflicht zur Pensionskasse, da der Lehrlingslohn in der Regel unter der Eintrittsschwelle liegt.

Die Unfallversicherung ist jedoch bereits ab dem ersten Arbeitstag relevant. Da Lernende normalerweise deutlich mehr als acht Stunden pro Woche im Betrieb arbeiten, sind sie meist auch bei Freizeitunfällen über den Lehrbetrieb versichert.

Krankentaggeld: freiwillig, aber oft entscheidend

Neben Unfall und Vorsorge sollten KMU auch das Thema Krankheit prüfen. Eine Krankentaggeldversicherung ist nicht für alle Unternehmen gesetzlich vorgeschrieben, kann aber sehr sinnvoll sein.

Sie hilft, wenn Mitarbeitende wegen einer längeren Krankheit ausfallen und weiterhin Lohn bezahlt werden muss. Gerade für kleinere Unternehmen kann ein längerer Ausfall ohne passende Versicherung finanziell belastend werden.

Typische Stolperfallen

  1. Teilzeitstellen knapp unter acht Stunden. Die Grenze für Nichtberufsunfälle wird oft nicht geprüft, weil das Pensum auf den ersten Blick unauffällig wirkt.
  2. Pensumerhöhungen ohne Nachführung. Wird ein Pensum von sechs auf zehn Stunden erhöht, ändert sich die Versicherungssituation, aber die Anpassung wird vergessen.
  3. Befristete Einsätze und Aushilfen. Auch kurze Anstellungen lösen Versicherungspflichten aus.
  4. Praktika ohne Prüfung. Bei Praktikantinnen und Praktikanten sollte immer geklärt werden, ob ein Arbeitsverhältnis mit Versicherungspflichten vorliegt.

Checkliste für den Eintrittsprozess

Ein klar definierter Eintrittsprozess sorgt dafür, dass Anmeldungen, Lohnabzüge und Versicherungen von Beginn an korrekt geregelt sind.

  • Anmeldung bei AHV, IV, EO und ALV über die Lohnabrechnung
  • Bei Lernenden: Alter prüfen, Beitragspflicht ab 1. Januar nach dem 17. Geburtstag
  • Unfallversicherung anmelden, Berufsunfalldeckung ist zwingend
  • Wochenstunden prüfen, Deckung für Nichtberufsunfälle ab acht Stunden
  • Bei weniger als acht Stunden: Mitarbeitende auf die Unfalldeckung der Krankenkasse hinweisen
  • Jahreslohn prüfen, BVG-Anmeldung ab CHF 22’680
  • Krankentaggeldversicherung prüfen
  • Pensumänderungen laufend nachführen

Fazit: ein klarer Prozess spart Einzelfallprüfungen

Die meisten Lücken entstehen nicht durch komplizierte Sonderfälle, sondern durch alltägliche Situationen, die niemand systematisch prüft. Ein definierter Eintrittsprozess mit wenigen festen Kontrollpunkten deckt den grössten Teil davon ab.

Entscheidend sind drei Angaben, die bei jeder Anstellung erhoben werden sollten: Wochenstunden, Jahreslohn und Geburtsdatum. Aus diesen drei Werten ergibt sich fast die gesamte Versicherungssituation.

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Stefano Ferramosca & Konrad Schwitter
Ferramosca & Partner. Ihr Versicherungsbroker mit Zukunft.